Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2004 – 1 B 130.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B1B130.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Das Beschwerdevorbringen zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse im Irak. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
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