Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2004 – 1 B 125.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B1B125.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2004 wird verworfen.
2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. August 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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