Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 1 B 111.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B1B111.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2005 wird verworfen.
2. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. Oktober 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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