Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2026 – 2 BvR 793/26
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260620.2bvr079326
- Normenkette
- § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Frank, weil er als damaliger Generalbundesanwalt und Behördenleiter die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers getragen hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). Zudem hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn persönlich gerichtet. Er wird von dem Richter Wöckel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2026 vom 2. Dezember 2025).
II.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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