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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2026 – 2 BvR 793/26

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ausschließung eines Richters wegen Beteiligung an der Sache (vormalige Behördenleitung, Adressat der verfahrensgegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerde)
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260620.2bvr079326
Normenkette
§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Frank, weil er als damaliger Generalbundesanwalt und Behördenleiter die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers getragen hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). Zudem hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn persönlich gerichtet. Er wird von dem Richter Wöckel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2026 vom 2. Dezember 2025).

II.

Randnummer 2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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