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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 09.05.2019 – 2 BvR 721/19

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190509.2bvr072119
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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