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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2025 – 2 BvR 677/25

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines pauschal gegen namentlich nicht genannte Richterinnen und Richter erhobenen, mithin offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs.
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250627.2bvr067725
Normenkette
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnung der nicht namentlich genannten Richterinnen oder Richter ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

Randnummer 1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es richtet sich pauschal gegen nicht namentlich genannte Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGE 11, 1; 46, 200; 72, 51 <59>). Zudem stützt es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).

Randnummer 2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offenkundig unzulässig ist.

Randnummer 3

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Randnummer 4

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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