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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 18.07.2025 – 2 BvR 350/25

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds und Funktionärs der Partei "Der III. Weg" bzgl seiner Nichtzulassung zum juristischen Referendariat - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzinteresse - zudem teils unzureichende Beschwerdebegründung
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250718.2bvr035025
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat überwiegend versäumt, darzulegen, warum ihm gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ein solches ist auch nicht aus sich selbst heraus erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geltend macht, hat er diese Rüge nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise begründet.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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