Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22.10.2012 – 2 BvR 2628/10
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BVerfG in 2 BvR 2628/10 entschieden?“