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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 13.12.2018 – 2 BvR 2627/18

Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181213.2bvr262718
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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