Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2010 – 2 BvR 2555/09
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100908.2bvr255509
- Normenkette
- § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vom 24.03.1999, § 52 Abs 39 S 1 EStG vom 24.03.1999, StEntlG 1999/2000/2002
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 - entschieden hat, ist es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) auch für bereits erworbene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte gilt, soweit im Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung am 31. März 1999 die bis dahin geltende zweijährige Veräußerungsfrist - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgelaufen war (vgl. C. II. 2. a>, Umdruck S. 19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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