Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 03.09.2019 – 2 BvR 2282/18
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190903.2bvr228218
- Normenkette
- § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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