Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 2244/20
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr224420
- Normenkette
- § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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