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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.11.2017 – 2 BvR 221/11

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171129.2bvr022111
Normenkette
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000,00 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000,00 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).

Randnummer 2

Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000,00 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000,00 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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