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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11.04.2019 – 2 BvR 2100/18

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190411.2bvr210018
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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