Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11.04.2019 – 2 BvR 2100/18
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190411.2bvr210018
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BVerfG in 2 BvR 2100/18 entschieden?“