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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15.10.2026 – 2 BvR 1788/26

Einstweilige Anordnung: Parallelentscheidung
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20261015.2bvr178826

Tenor

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben somalische Staatsangehörige. Sie landete am 3. Juli 2026 mit einem Flug aus der Volksrepublik China am Flughafen Frankfurt/Main. Seitdem befindet sie sich in der dortigen Transitzone. Am 4. Juli 2026 äußerte sie gegenüber der Bundespolizei ein Asylgesuch, das am 6. Juli 2026 registriert wurde. Am 16. Juli 2026 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sie an. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass gereist, den sie vor der Landung in der Bundesrepublik an den Schleuser zurückgegeben habe. Eine ärztliche Untersuchung ergab, dass sie mit einem Schweregrad von WHO Typ I genitalverstümmelt ist (FGM/C).

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 12. August 2026 lehnte das Bundesamt ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte sie zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Somalia an. Der Antrag sei nach Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO) in Verbindung mit § 30 Asylgesetz (AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Denn indem sie ihren Reisepass dem Schleuser überlassen habe, habe sie ihn mutwillig beseitigt.

Randnummer 3

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Klage und ersuchte das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz. Dieses lehnte ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. August 2026 ab. Nach Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO sei der Beschwerdeführerin der Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über ihre Klage nicht zu gestatten. Das Bundesamt habe ihren Asylantrag zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Neben dem Grund des Art. 42 Abs. 1 Buchst. c AsylVfVO sei auch der Tatbestand des Art. 42 Abs. 1 Buchst. b AsylVfVO gegeben. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin seien eindeutig falsch.

Randnummer 4

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

II.

Randnummer 5

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Randnummer 6

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 118, 111 <122>). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).

Randnummer 7

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

Randnummer 8

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet.

Randnummer 9

Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen effektiven Rechtsbehelf gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 Grundrechtecharta (GRCh) verletzt haben könnte.

Randnummer 10

Ausgehend von dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen Zweifel, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c AsylVfVO hinreichend überprüft hat.

Randnummer 11

Die danach erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Ihr drohen durch eine Abschiebung schwere und möglicherweise irreparable Nachteile. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch ihren um eine überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen, weniger schwer.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 39 VO (EU) 2024/1348, Art. 42 VO (EU) 2024/1348

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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