Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2016 – 2 BvR 1664/15
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160322.2bvr166415
- Normenkette
- GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 119a Abs 1 S 1 StPO
Gründe
Der untersuchungsgefangene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass ihn die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, ihn - einem Beschluss des Amtsgerichts entsprechend - zur Beerdigung seiner Mutter auszuführen, in Grundrechten verletzt hat.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Zwar begegnet die Weigerung der Anstaltsleitung, den amtsgerichtlichen Beschluss umzusetzen, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten hat.
Die Möglichkeit, die begehrte Feststellung im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen, stand dem Beschwerdeführer nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO offen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 119a Rn. 8; Wankel, in: KMR-Kommentar StPO, Stand: August 2015, § 119a Rn. 1; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 119a Rn. 4; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 119a Rn. 3, § 119 Rn. 82). Sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einem Feststellungsantrag an das Amtsgericht zu wenden, war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Insbesondere war ein Feststellungsantrag nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos, denn der auf Ausführung des Beschwerdeführers zur Beerdigung seiner Mutter gerichtete Verpflichtungsantrag hatte vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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