Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 19.09.2019 – 2 BvR 1600/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190919.2bvr160019
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass die dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von vier Monaten - nicht vollzogen werden darf.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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