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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 16.09.2025 – 2 BvR 1399/25

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bzgl des Ausschlusses eines Kandidaten von einer Bürgermeisterwahl - Tenorbegründung
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250916.2bvr139925
Normenkette
Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, KomWG RP

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer, der vor den Verwaltungsgerichten Eilrechtsschutz im Vorfeld einer Wahl begehrt hat, setzt sich mit den ablehnenden Entscheidungen nicht den Substantiierungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde entsprechend auseinander. Weder geht er hinreichend auf deren Prüfungsmaßstab für eine ausnahmsweise vor der Wahl mögliche Kontrolle eines Kandidatenausschlusses ein noch subsumiert er darunter den von den Verwaltungsgerichten zugrunde gelegten Sachverhalt ausreichend. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer in keiner Weise dazu, dass Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz Wahlen zu Volksvertretungen betreffen (vgl. BVerfGE 165, 296 <345 f. Rn. 142> - Wiederholungswahl Berlin - eA), er hingegen Wahlrechte für eine Bürgermeisterwahl geltend macht.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen sind abzulehnen, weil kein Fall nach § 34a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorliegt.

4. Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes werden verworfen. Ist vom Mindestgegenstandswert nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 5.000 Euro auszugehen, besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2023 - 2 BvR 1810/22 -, Rn. 31).

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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