Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.08.2015 – 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1438/12
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150810.2bvr139012
- Normenkette
- § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Gründe
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>; 116, 69 <95>; 130, 1 <51>).
Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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