Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 04.09.2019 – 2 BvR 1380/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190904.2bvr138019
- Normenkette
- Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 58 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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