Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2015 – 2 BvR 1312/12
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr131212
- Normenkette
- § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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