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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2015 – 2 BvR 1312/12

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr131212
Normenkette
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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