Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2024 – 2 BvR 130/24
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - Verfehlung der Begründungs- und Substantiierungsanforderungen - Tenorbegründung
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240305.2bvr013024
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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