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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.11.2020 – 2 BvQ 89/20

Ablehnung eines Eilantrags in einer Zwangsräumungssache - Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht hinreichend dargelegt
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201117.2bvq008920
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - und des Landgerichts B… vom 6. Oktober 2020 - 51 T 313/20 - und vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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