Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.08.2019 – 2 BvQ 70/19
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190822.2bvq007019
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die - gegebenenfalls noch einzulegende - Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Celle vom 6. August 2019 - 26 M 11630/19 - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).
Die Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG derzeit unzulässig, da das Landgericht Lüneburg über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. August 2019 noch nicht entschieden hat. Das Beschreiten des Rechtswegs ist der Antragstellerin auch zuzumuten. Nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. August 2019 - 6 T 56/19 - ist nicht ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung dringend geboten sein könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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