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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.05.2019 – 2 BvQ 50/19

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung: Auf die einstweilige Gewährung einer ärztlichen Behandlung außerhalb der Vollzugsanstalt bzw freie Arztwahl gerichteter Eilantrag mangels hinreichender Substantiierung erfolglos
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190523.2bvq005019
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass die in der Hauptsache in Aussicht gestellte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Ein zusammenhängender Sachverhalt lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Der Antragsteller hat zudem weder Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren noch die durch das Landgericht in dieser Sache erlassene Entscheidung beigelegt oder inhaltlich wiedergegeben. Ohne diese Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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