Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 20.05.1997 – 2 BvH 1/95
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Fundstelle
- BVerfGE 96, 66
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:1997:hs19970520.2bvh000195
Tenor
Der Antrag der GAL-Fraktion, die Erstattung ihrer Auslagen - zumindest teilweise - anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren (Hauptsache und Antrag gemäß § 32 BVerfGG) ist nicht anzuordnen.
Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>).
Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat das Verfahren nicht zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlaß hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen (vgl. hierzu BVerfGE 44, 125 <166 f.>; 82, 322 <351>). Die Entscheidung trifft keine generelle Aussage, unter welchen Voraussetzungen Fraktionsmitarbeiter Zugang zu Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses haben. Sie behandelt die besondere Situation, die durch den Beschluß des Untersuchungsausschusses "Hamburger Polizei" vom 14. Oktober 1994 und dadurch entstanden ist, daß ein Mitarbeiter der Antragstellerin als Zeuge zum Untersuchungsgegenstand in Betracht kam.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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