Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 19.09.2013 – 2 BvE 4/13
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Fundstelle
- BVerfGE 134, 202
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:es20130919.2bve000413
- Normenkette
- Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 3 BVerfGG
Tenor
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.
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