Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2023 – 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.
Gründe
1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23 entschieden?“