Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvC 12/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc001225
- Normenkette
- § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 4).
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 5). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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