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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2002 – 2 BvB 1/01 - - 2 BvB 2/01 - - 2 BvB 3/01, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01

Parteiverbotsverfahren NPD . Aufhebung der Termine zur mündlichen Verhandlung über das Parteiverbot der NPD
Spruchkörper
2. Senat
Fundstelle
BVerfGE 104, 370
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2002:bs20020122.2bvb000101

Tenor

Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 5., 6., 7., 19. und 20. Februar 2002 werden aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.

Randnummer 2

Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen - auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1. Oktober 2001 - aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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