Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 22.01.2002 – 2 BvB 1/01 - - 2 BvB 2/01 - - 2 BvB 3/01, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Fundstelle
- BVerfGE 104, 370
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2002:bs20020122.2bvb000101
Tenor
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 5., 6., 7., 19. und 20. Februar 2002 werden aufgehoben.
Gründe
Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.
Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen - auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1. Oktober 2001 - aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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