Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.06.2023 – 1 BvR 932/22
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230619.1bvr093222
- Normenkette
- Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 823 BGB, § 1004 BGB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich verstorben. Darüber, welche Folgen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; 153, 182 <253 Rn. 181 f.>; BVerfGK 9, 62 <69 f.>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).
Die Frage kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>). Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die angegriffene Entscheidung enthalte Abwägungsfehler, die eine grundsätzliche Verkennung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG bei Auslegung des einfachen Rechts erkennen ließen. Der Bundesgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Definition des Eigentums konsequenterweise der vermögensrechtliche Bestandteil des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts vom Eigentumsbegriff des Art. 14 GG umfasst sei. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, entsprechenden Vortrag bereits im fachgerichtlichen Verfahren gehalten zu haben (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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