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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.05.2020 – 1 BvR 890/20

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist - allerdings Heilung des Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr089020
Normenkette
Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Zwar verletzt das Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfGE 49, 212 <215>; 70, 215 <218>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, Rn. 9, 11; jeweils m.w.N.). Diese Gehörsverletzung wurde aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt (vgl. BVerfGE 73, 322 <326 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17; jeweils m.w.N.), weil das Amtsgericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2020 im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt hat.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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