Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018 – 1 BvR 847/12
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.1bvr084712
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 1 BvR 847/12 entschieden?“