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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.07.2024 – 1 BvR 829/24

Nichtannahme einer ua mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer hochschulrechtlichen Sache - Tenorbegründung
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240719.1bvr082924
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr) nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen und dem ihnen zugrundeliegenden Recht auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren, hält den angegriffenen Entscheidungen lediglich seine abweichende Rechtsauffassung entgegen oder rügt eine Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht dargelegt. Außerdem ist teilweise der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 142, 268 <280 Rn. 44> m.w.N.; stRspr) nicht gewahrt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).

Gründe

Randnummer 1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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