Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 07.12.2011 – 1 BvR 748/06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111207.1bvr074806
- Normenkette
- § 14 Abs 1 RVG, § 33 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.
Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 <August 2011>; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).
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