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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 07.12.2011 – 1 BvR 748/06

Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit des Antrags bei lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111207.1bvr074806
Normenkette
§ 14 Abs 1 RVG, § 33 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

Randnummer 2

1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.

Randnummer 3

Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 <August 2011>; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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