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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2017 – 1 BvR 721/17, 1 BvR 760/17, 1 BvR 761/17, 1 BvR 762/17, 1 BvR 763/17, 1 BvR 779/17, 1 BvR 780/17

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung einer abgelehnten Richterin
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171120.1bvr072117
Normenkette
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing sowie die Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer begründet Gesuche auf Ablehnung dreier Richter des Bundesverfassungsgerichts mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des Ersten Senats (hier: 1 BvR 371/11; BVerfGE 142, 353). Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es fehlt - unabhängig von unsachlich-pauschalen Vorwürfen gegenüber der Richterschaft insgesamt - an jedem Vortrag zu Anhaltspunkten dafür, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der benannten Personen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Die Darlegungen des Beschwerdeführers beschränken sich in einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung darauf, mit der Entscheidung des Gerichts über eine nicht vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Daraus können jedoch keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit einzelner Mitglieder des damals zuständigen Senats gezogen werden.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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