Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 30.03.2013 – 1 BvR 642/13
Kammerbeschluss ohne Begründung: Haftung eines Kommanditisten für Steuerschulden einer KG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Normenkette
- § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Randnummer 1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Randnummer 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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