Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 31.08.2026 – 1 BvR 564/26
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260831.1bvr056426
- Normenkette
- Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 5a S 2 BNotO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist seit dem (…) Notarassessorin in Baden-Württemberg. Im (…) schrieb das Justizministerium Baden-Württemberg je eine Notarstelle mit Amtssitz in (…) aus. Mit Schreiben vom (…) bewarb sich die Beschwerdeführerin auf die beiden Stellen. Ihre Unterlagen enthielten erneut einen Verweis auf den mit ihren Bewerbungsunterlagen eingereichten Antrag, eine Vortätigkeit im Notariat auf ihre Anwärterzeit anzurechnen, da sie aufgrund von Elternzeit und einer anschließenden Teilzeittätigkeit im Anwärterdienst noch nicht die dreijährige Regeldauer gemäß § 5a Satz 1 BNotO erreicht hatte. Hierzu fehlten ihr 2,5 Monate.
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens teilte das Justizministerium Baden-Württemberg der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom (…) mit, die beiden ausgeschriebenen Stellen nicht mit ihr, sondern mit anderen Bewerbern besetzen zu wollen und dass eine Anrechnung ihrer Vortätigkeit nicht erfolgen könne, da die entsprechende Vorschrift in der Zwischenzeit entfallen sei. Zudem bestehe keine Notwendigkeit, von § 5a Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen, weil bereits genügend bestellreife Notarassessoren aus dem notariellen Anwärterdienst vorauszusehen gewesen seien. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Sie sei zu Recht nicht im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden, da sie im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist noch nicht den dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessorin vollständig geleistet habe.
Eine von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Anhörungsrüge hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, da eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorgelegen habe.
Mit Auswahlentscheidung vom (…) ist die Beschwerdeführerin für eine andere in (…) ausgeschriebene Notarstelle ausgewählt worden, woraufhin sie ihre Bewerbung für die streitgegenständliche Notarstelle zurückgenommen hat. Die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie daraufhin für erledigt erklärt.
II.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beschwerdeführerin die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur ihr Antrag auf Anordnung der Erstattung ihrer Auslagen.
2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2022/16 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3).
Nach diesem Maßstab entspricht eine vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unterstellt werden kann, ist gegeben.
Das Oberlandesgericht hat gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, da es den Gesetzeszweck von § 5a Satz 2 BNotO frei bestimmt und insbesondere die Ausführungen in der Gesetzesbegründung sowie den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat. Mit der Anhörungsrügeentscheidung hat das Oberlandesgericht den Gehörsverstoß nicht geheilt. Mit dem übergangenen Vortrag der Beschwerdeführerin und mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Gesetzeszweck setzt es sich erneut nicht auseinander.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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