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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2017 – 1 BvR 456/17

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170426.1bvr045617
Normenkette
Art 10 Abs 1 GG, Art 10 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 5 G10 2001, G102001ÄndG 1

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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