Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.2020 – 1 BvR 2896/17
Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200212.1bvr289617
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 118 Abs 1 VwGO, § 319 Abs 1 ZPO
Tenor
Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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