Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.02.2020 – 1 BvR 2884/18
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200217.1bvr288418
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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