Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021 – 1 BvR 2681/20
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211027.1bvr268120
- Normenkette
- § 90 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß ein weiteres Mal verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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