Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2020 – 1 BvR 2647/20
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 28a Abs 1 Nr 13, Nr 14 IfSG (Möglichkeit der Beschränkung oder Schließung von gastronomischen Betrieben, bzw Gewerben sowie Handelsbetrieben) mangels hinreichender Begründung unzulässig
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.1bvr264720
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EpiBevSchG 3, § 28a Abs 1 Nr 13 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 14 IfSG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Randnummer 1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
Randnummer 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Randnummer 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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