Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020 – 1 BvR 2328/20
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Unzulässiges, da nicht auf das konkrete Verfahren bezogenes Ablehnungsgesuch
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr232820
- Normenkette
- § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Randnummer 1
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
Randnummer 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Randnummer 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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