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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.02.2024 – 1 BvR 2318/23

Erfolgloser Eilantrag gegen Ladung zum Strafantritt - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240216.1bvr231823
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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