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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 09.12.1997 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung; Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
Spruchkörper
1. Senat
Fundstelle
BVerfGE 97, 102
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:1997:rs19971209.1bvr230696

Tenor

Die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 werden gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.

Gründe

Randnummer 1

Die Folgenabwägung, die auch angestellt werden muß, wenn über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis als in dem Urteil vom 24. Juni 1997. Allerdings ist die Zahl der den Ärzten in Bayern erteilten Erlaubnisse inzwischen erheblich gestiegen, und es kann nicht mehr mit gleicher Sicherheit wie zur Zeit des erstmaligen Erlasses der einstweiligen Anordnung festgestellt werden, daß der bayerische Gesetzgeber sein Lebensschutzkonzept auch bei uneingeschränktem Inkrafttreten des Gesetzes nicht verwirklichen könnte. Im Hinblick darauf, daß diese einstweilige Anordnung durch unzureichende Verwirklichung des bundesrechtlichen Lebensschutzkonzepts veranlaßt war und zur Erteilung uneingeschränkter Erlaubnisse zugunsten der Beschwerdeführer geführt hat, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Senat bemüht sein wird, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, sind etwaige Beeinträchtigungen einer nunmehr nähergerückten Verwirklichung des Schutzkonzepts des bayerischen Gesetzgebers für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedoch nicht so schwerwiegend, daß sie die Nachteile einer Nichtverlängerung der einstweiligen Anordnung überwiegen.

Randnummer 2

Die Entscheidungsformel ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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