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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2026 – 1 BvR 2185/26

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen nicht zur Entscheidung berufene Richterinnen und Richter
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr218526
Normenkette
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. dazu BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

Randnummer 2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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