Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2026 – 1 BvR 2185/26
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr218526
- Normenkette
- § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. dazu BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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