Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.09.2026 – 1 BvR 2166/26
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr216626
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG ist unzulässig. Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Juni 2026 nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO bezieht, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Zulassungsantrag die Rechtskraft des Urteils hemmt (§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbeugenden Rechtsschutz gegen die noch nicht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs begehrt, ist hierfür nach den Umständen des Falls kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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