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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2015 – 1 BvR 1907/13

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Stellungnahme gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr190713
Normenkette
§ 90 Abs 2 BVerfGG, § 522 Abs 2 S 2 ZPO

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin, die zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellung genommen hat, hat nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen. Da die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig ist, ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit von verschiedenen Begründungselementen der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht nachzugehen.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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