Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.09.2021 – 1 BvR 1906/21
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210927.1bvr190621
- Normenkette
- § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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